Steuerfolgen beim Inhaber-Kontokorrent – Teil 1

Die grosse Mehrheit der operativ mitarbeitenden Inhaber kennt es: Das «Inhaber-Kontokorrent» oder auch «Girokonto» genannt, die Schuld oder die Forderung der Firma gegenüber dem Inhaber. Ob private Rechnungen oder Lohnbezüge, das Kontokorrent ist ein beliebtes Mittel, um die private, aber auch die unternehmerische Liquidität sowie die Steuerbelastung zu steuern.

Aber aufgepasst, bei unverhältnismässig hohen Kontokorrentbeständen können schwerwiegende Steuerfolgen für den Inhaber und/oder die Unternehmung entstehen. Dieser Blogbeitrag (Teil 1) beschäftigt sich mit den Schulden des Inhabers gegenüber der Firma, während Teil 2 die Schulden der Firma gegenüber dem Inhaber thematisiert.

Forderungen und das «simulierte Darlehen»

Zur Illustration der Thematik folgendes Beispiel: Auf dem Kontokorrent von Herrn Muster (Alleinaktionär) der Muster AG hat sich eine Schuld gegenüber der Firma von CHF 500’000 angehäuft, bei einem hohem Anteil ausschüttbarer Substanz. Bemerkt die Steuerkommission die vergleichsweise hohe Forderung ggü. dem Aktionär, besteht die Gefahr, dass das Kontokorrent von Herrn Muster als «simuliertes Darlehen» bzw. als eine geldwerte Leistung an Herr Muster betrachtet wird.

Inhaber-Darlehen als geldwerte Leistung: Voraussetzungen

Eine geldwerte Leistung wird als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt und steuerlich als Einkommen taxiert. Die Rechtspraxis kennt einige Kriterien, bei deren Vorliegen ein Inhaber-Darlehen als geldwerte Leistung zu qualifizieren ist. Kann der Inhaber beispielsweise aufgrund der privaten Einkommens- und Vermögenssituation keine adäquaten Amortisations- und Zinszahlungen leisten, ist dies für die Steuerbehörde ein starkes Indiz, dass es sich um eine ausgeschüttete, geldwerte Leistung handelt.

Simuliertes Darlehen: Folgen für den Inhaber

Wird die Kontokorrent-Schuld als «simuliertes Darlehen» qualifiziert, sind folgende Auswirkungen bei Herrn Muster privat zu erwarten:

  • Einkommenssteuer: Die Kontokorrentforderung wird wie eine Dividendenausschüttung privilegiert besteuert (DBG 20 Abs. 1bis).
  • Vermögenssteuern: Das Vermögen des Inhabers steigt auf kantonaler Ebene durch die Streichung des Schuldenabzuges, weshalb höhere Vermögenssteuern zu erwarten sind.
  • Liquidität: Herr Muster erwartet im kommenden Jahr eine hohe Steuerbelastung, was rasch zu einem Liquiditätsengpass auf privater Ebene führen kann.

Simuliertes Darlehen: Folgen für die Firma

Neben der steuerlichen Bilanzkorrektur hat die nun fällige Verrechnungssteuer enorme Auswirkungen auf das Unternehmen:

  • Verrechnungssteuer: Aufgrund der nicht ordentlichen Deklaration der geldwerten Leistung entfällt der Anspruch auf die Rückerstattung der Verrechnungsteuer. In unserem Beispiel wird die ESTV davon ausgehen, dass die CHF 500’000 den Nettobetrag darstellt (65%), womit die Muster AG eine Verrechnungssteuer von CHF 270’000 (35%) entrichten müsste und die wie eingangs erwähnt, nicht zurückgefordert werden kann.
  • Liquidität: Die Muster AG könnte aufgrund der nachträglichen hohen Verrechnungssteuerfolgen in Liquiditätsschwierigkeiten geraten.

Auswirkungen bei einem Verkauf des Unternehmens

Im Rahmen der Unternehmensnachfolge fallen dieser Thematik weitere Aspekte zu:

  • Die Schuld von Herrn Muster muss im Verkaufsprozess zwingend thematisiert werden, da die Kontokorrentforderung einen Einfluss auf das Working Capital der Firma hat. Denn sobald Gesellschaftsanteile verkauft werden, gehen grundsätzlich sämtliche Aktiven und Passiven auf den Käufer über. Der Kaufpreis wird somit in jedem Fall von der Vermögenslage des Unternehmens abhängig gemacht.
  • Je nach vereinbarter Lösung zwischen Käufer und Verkäufer besteht die Gefahr, dass nach einem erfolgten Verkauf das Risiko einer Qualifizierung der Kontokorrentforderung als «simuliertes Darlehen» auf den Käufer übergeht.
  • Eine vertragliche «Darlehens-Vereinbarung» zwischen Unternehmen sowie dem Inhaber, in der die Darlehens-Dauer, der Zinssatz usw. geregelt werden, ist als Argument gegenüber der Steuerbehörde bzgl. der Korrektheit des Darlehens als auch hinsichtlich einem bevorstehendem Firmenverkauf in jedem Fall zu empfehlen.

Grundsätzlich ist jeder Firmenverkauf unterschiedlich und deshalb sind solche Umstände auch individuell im Verkaufsprozess zu berücksichtigen. Dies erfordert einerseits viel Erfahrung bei der Vertragsgestaltung und andererseits Fingerspitzengefühl bei Verhandlungen.

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