Kaufvertrag: Die gesetzlichen Grundlagen

Die Unterzeichnung eines Kaufvertrages stellt im Verkaufsprozess eines Unternehmens unweigerlich den Höhepunkt dar, auf den von Beginn weg von beiden Vertragsparteien hingearbeitet wird. Dabei entspricht die Unterzeichnung der Bestätigung von Käufer und Verkäufer, dass sie willens sind, die Transaktion vorzunehmen und sie sich auf Bedingungen, welche für beide Seiten akzeptabel sind, einigen können. Ein unterzeichneter Kaufvertrag ändert auch den rechtlichen Status im Verkaufsprozess: Die unverbindlichen Verhandlungen über Preis und Verkaufskonditionen weichen gleichsam mit einem Schlag einer rechtlich verbindlichen Vereinbarung, die von beiden Seiten prozessrechtlich durchgesetzt werden kann. Der Verkäufer verpflichtet sich zur Übereignung seines Unternehmens an den Käufer. Dieser erwirbt im Gegenzug das Unternehmens und hat den vereinbarten Kaufpreis zu entrichten.

Das Obligationenrecht: die Grundlage eines jeden Kaufvertrages

Das schweizerische Vertragsrecht ist im Wesentlichen im Obligationenrecht geregelt, wobei die Artikel 1 bis 183 OR allgemeine Bestimmungen zum Vertragsrecht beinhalten (Entstehung, Wirkung und Erlöschen von Obligationen sowie besondere Verhältnisse wie den Kaufvertrag, den Werkvertrag oder den einfachen Auftrag).

Der Kaufvertrag – die Entstehung

Der Vertrag wird in Art. 1 OR als übereinstimmende, gegenseitige Willensäusserung der mitwirkenden Parteien definiert. Hierbei kann der Wille explizit oder auch nur stillschweigend geäussert werden. Art. 1 OR und Art. 19 OR konkretisieren somit die in der Bundesverfassung in der Form der Wirtschaftsfreiheit garantierte Vertragsfreiheit. Vertragsfähige Parteien dürfen somit grundsätzlich jeden Sachverhalt durch gegenseitige, übereinstimmende Willensäusserung gültig und rechtsverbindlich regeln, soweit diese nicht gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder gegen das Persönlichkeitsrecht verstossen. Ausserdem sieht das Gesetz in etlichen zwingenden Bestimmungen Ausnahmen von diesem Grundsatz vor, insbesondere in Vertragsverhältnissen, die durch die Dominanz einer Partei beziehungsweise der Abhängigkeit der anderen Partei charakterisiert sind (zum Beispiel im Mietvertragsrecht oder Arbeitsvertragsrecht). Art. 2 OR stellt klar, dass die Entstehung eines Vertrags nur von der Regelung der wesentlichen, im Zentrum des Verhältnisses stehenden Sachverhalte abhängen soll. Untergeordnete Punkte sollen die rechtsverbindliche Entstehung eines Vertrages nicht hindern. Der Fokus bei der Vertragsgestaltung liegt somit auf der klaren Definition der Hauptleistungspflichten der Parteien. Diese sind im Normalfall die Verpflichtung des Verkäufers, seine Anteile (beim Share Deal) beziehungsweise bestimmte Aktiven (beim Asset Deal) der Firma an den Käufer zu übertragen, und die Verpflichtung des Käufers, für den definierten Vertragsgegenstand eine klar bestimmbaren Preis zu bezahlen. Solange dieser wesentliche Vertragsinhalt klar, umfassend und verständlich im Kaufvertrag festgehalten ist, sind kaum Anfechtungen bezüglich der Gültigkeit des Vertrages zu befürchten.

Der Kaufvertrag – die Formfreiheit

Ein weiterer wichtiger Punkt ist in Art. 11 OR geregelt, wonach es zum Abschluss eines Vertrages keiner besonderen Form bedarf, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht. Wird aber die vorgeschriebene Form nicht beachtet, ist der Vertrag als ungültig zu betrachten.

Der Kaufvertrag – der Vorvertrag

Der im Zusammenhang mit der Firmenübernahmen oft benutzte Vorvertrag ist ebenfalls im allgemeinen Teil des OR in Art. 22 geregelt. Durch den Abschluss eines solchen Vorvertrages können die Parteien zum Abschluss eines Kaufvertrages verpflichtet werden, ohne dass alle Detailbestimmungen des endgültigen Kaufvertrages schon bekannt sein müssen. Der entscheidende Vorteil eines Vorvertrages liegt darin, dass beide Seiten durch die rechtliche Verpflichtung Sicherheit erlangen und den wesentlichen Vertragsinhalten schon zugestimmt haben, sich aber die erforderliche Zeit nehmen können, um die Feinabstimmung des Kontraktes sicherzustellen. Logischerweise gilt für jeden Vorvertrag dieselbe Formvorschrift wie für den entsprechenden Hauptvertrag (Abs. 2).

Der Kaufvertag – die Vertragsmängel

Die Art. 23 bis 31 OR behandeln verschiedene Vertragsmängel, die zur Anfechtung der Gültigkeit herangezogen werden können. Mängel in der Willensbildung einer Partei können durch verschiedene Ausgestaltungen eines Irrtums, durch absichtliche Täuschung oder durch Furchterregung beziehungsweise Drohung entstehen. In der Praxis des Unternehmensverkaufs spielen diese Bestimmungen allerdings kaum eine Rolle, da die standardmässig durch den Käufer vorgenommene Due Diligence oft keinen Raum für substanzielle Irrtümer oder Täuschungen zulässt.

Der Kaufvertrag – die Stellvertretung

Die Bestimmungen über die Stellvertretung (Art. 32 bis 40 OR) sind zu beachten, wenn eine der beiden Parteien nicht persönlich zur Unterzeichnung des Kaufvertrages beziehungsweise zum Vollzug der Transaktion erscheinen kann.

Der Kaufvertrag – die Erfüllung der Obligation

Die gesetzlichen Bestimmungen über die Erfüllung der Verpflichtung in Art. 68 bis 96 OR werden in aller Regel durch vertragliche Übereinkünfte zwischen den Parteien ersetzt. Dies betrifft Modalitäten wie Ort und Zeit der Erfüllung, Währung des Zahlungsmittels etc. Dasselbe gilt für die Folgen der Nichterfüllung, die in Art. 97 bis 109 OR behandelt werden und Thematiken wie Schuldnerverzug und Schadensersatzpflichten bei Nichterfüllung regeln.

Der Kaufvertrag – die Solidarschuld

In der Praxis von hoher Relevanz ist die in Art. 143 bis 150 OR geregelte Solidarschuld. Unter Solidarschuld versteht man die gemeinsame Haftung von mehreren Personen für dieselbe Schuld, wobei der Gläubiger bei jedem solidarisch haftenden Schuldner seinen gesamten Anspruch einfordern kann. Die Solidarhaftung wird bei einem Unternehmensverkauf oft vertraglich vereinbart, wenn zukunftsgelagerte Geldansprüche aus dem Kaufvertrag resultieren. Das Paradebeispiel hierfür ist die Einsetzung einer Gesellschaft (z. B. einer Akquisitionsgesellschaft) als Käuferpartei, die oft zum Zwecke eines Kaufvehikels gegründet wird. Verständlicherweise möchte der Verkäufer in einer derartigen Konstellation seine Position absichern, indem er die hinter der Gesellschaft stehende Privatperson in Solidarhaftung zu der Käufergesellschaft treten lässt. Im Härtefall kann der Verkäufer dann sowohl gegen die Käufergesellschaft als auch die Privatperson vorgehen und seinen Anspruch aus deren Vermögen befriedigen.

Konventionalstrafen beim Unternehmensverkauf

Oft zur Anwendung kommt die in den Art. 160 bis 163 OR geregelte Konventionalstrafe. Diese gilt als Absicherung des Erfüllungswillens beider Parteien nach Unterzeichnung des Kaufvertrages. Oft wird als Höhe der Konventionalstrafe die bereits bei der Unterzeichnung des Kaufvertrages geleistete Anzahlung des Käufers gewählt, sodass bei einer allfälligen Nichterfüllung der Betrag einbehalten werden muss. Wichtig bei der Ausgestaltung der Konventionalstrafe ist die Höhe der Summe, die nicht unverhältnismässig hoch sein darf (vgl. Art. 163, Abs. 3 OR), sowie die Abrede, ob die Konventionalstrafe die bestrafte Partei von der Erfüllungspflicht befreit oder nicht. Mangels anderer Abrede geht das Gesetz davon aus, dass die Strafe an die Stelle der Erfüllungspflicht tritt und die Leistung der Strafe die Partei von ihren vertraglichen Pflichten entbindet.

Der Kaufvertrag – Abtretung von Forderungen

Zu guter Letzt ist die Abtretung von Forderungen (Zession) zu erwähnen, die in den Art. 164 bis 174 OR zu finden ist. Zessionen werden im Zusammenhang mit Unternehmenstransaktionen insofern getätigt, da zahlreiche Eigentümer von Firmen zum Zeitpunkt des Verkaufs noch über Forderungen gegenüber Firmen verfügen (Kontokorrent- und Darlehensforderungen). Diese werden oft an den Käufer in Form von Zessionen mit verkauft. Auf diese Weise kann die Firma auch auf der Finanzierungsseite vom ehemaligen Eigentümer entflochten und allfällige zukünftige Streitigkeiten vermieden werden. Interessant ist auch der steuerliche Aspekt, da der Käufer durch die Tilgung der übertragenen Forderungen Geld steuerfrei aus der Firma in sein Privatvermögen überführen kann.

Der Kaufvertrag – Fazit zu den Grundlagen

Wie aufgezeigt liegt es nahe, dass in der Praxis profunde Kenntnisse von Vertrags- und Gesellschaftsrecht unabdingbare Voraussetzungen darstellen, um eine rechtlich einwandfreie, faire und sinnvolle Strukturierung der Transaktion sicherzustellen. Daher stellt der Einbezug eines erfahrenen Transaktionsspezialisten ohne Zweifel einen lohnenswerten Schritt dar. Denn dieser weiss, wie ein Kaufvertrag ausgestaltet sein muss und wo eventuell Stolpersteine liegen könnten.

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