Indirekte Teilliquidation

Die Steuerthematik ist bei Firmenverkäufen allgegenwärtig. Entgegen der Erwartung vieler Firmeninhaber ist der Verkauf von Aktien nicht immer steuerfrei. Die indirekte Teilliquidation stellt eines der grössten Steuerrisiken beim Verkauf von juristischen Personen dar. In diesem Blogbeitrag zeigen wir Ihnen anhand von Praxisbeispielen auf, wann eine latente Steuergefahr besteht.

Voraussetzungen für die indirekte Teilliquidation

Die Frage der indirekten Teilliquidation stellt sich dann, wenn eine natürliche Person eine Beteiligung (Aktien, Stammanteile oder Genossenschaftsanteile) von mindestens 20% aus ihrem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder juristischen Person veräussert (Systemwechsel von Privatvermögen zu Geschäftsvermögen).

Beispiel: Herr Huber verkauft seine Aktien an der Huber AG an die Müller GmbH oder Herr Huber verkauft seine Aktien an der Huber AG an Herrn Müller privat, welcher die Aktien jedoch im Geschäftsvermögen seiner Einzelfirma führt.

Tatbestände

Ist die obengenannte Voraussetzung gegeben, müssen zusätzlich die folgenden zwei Tatbestände kumulativ erfüllt sein, damit das Steueramt von einer indirekten Teilliquidation ausgeht:

  • Ausschüttung einer Substanzdividende (Ausschüttung aufgelaufener Gewinne und Reserven) innerhalb von 5 Jahren nach Veräusserung der Gesellschaft (Entreicherung der Gesellschaft).

Beispiel: Herr Huber und die Käuferin Müller GmbH vereinbaren, dass 80% des Kaufpreises am Verkaufstag zu leisten sind und 20% des Kaufpreises ein Jahr nach Übernahme. Ein Jahr später verfügt die Müller GmbH über zu wenig Liquidität, um den restlichen Kaufpreis bezahlen zu können. Auch die gekaufte Huber AG hat in diesem Jahr zu wenig Geld abgeworfen, um die restlichen 20% des Kaufpreises begleichen zu können. Daher beschliesst die Müller GmbH, sich eine Dividende aus dem Gewinnvortrag der Huber AG auszuschütten, um damit einen Teil des restlichen Kaufpreises bezahlen zu können.

  • Aktives oder passives Mitwirken des Verkäufers.

Beispiel aktives Mitwirken: Herr Huber gewährt der Käuferin Müller GmbH ein Darlehen, weil bereits vor dem Kauf klar ist, dass die Müller GmbH nicht den vollen Kaufpreis finanzieren kann. Entzieht anschliessend die Müller GmbH der gekauften Huber AG bereits bestehende, nichtbetriebsnotwendige Mittel und amortisiert damit das Darlehen, liegt ein aktives Mitwirken von Herrn Huber vor.

Beispiel passives Mitwirken: Herr Huber verkauft seine Aktien an die Müller GmbH im Wissen, dass diese anschliessend mit der gekauften Gesellschaft Huber AG fusioniert. Wird aus der fusionierten Gesellschaft eine Substanzdividende entzogen um den Kaufpreis zu finanzieren, hätte dies Herr Huber wissen müssen, weshalb ein passives Mitwirken vorliegt.

Folgen der indirekten Teilliquidation

Sind die Tatbestände einer indirekten Teilliquidation erfüllt, entspricht der zu versteuernde Vermögensertrag dem kleinsten der folgenden Beträge:

  • Verkaufserlös 
  • Ausschüttungsbetrag
  • handelsrechtlich ausschüttungsfähige Reserven
  • nichtbetriebsnotwendige Substanz

Fazit

Sobald Aktien, Stammanteile oder Genossenschaftsanteile verkauft werden und der Kaufpreis bei Übertragung nicht vollständig bezahlt wird, besteht die Gefahr einer indirekten Teilliquidation. Wir empfehlen jedem Verkäufer, sich im Kaufvertrag vor möglichen steuerauslösenden Handlungen des Käufers zu schützen bzw. sich durch eine entsprechende Vertragsklausel schadlos zu halten.

Die Gesetzgebung zur indirekten Teilliquidation richtet sich grundsätzlich nach dem Kreisschreiben 14 vom 6. November 2007 der Eidgenössischen Steuerverwaltung.

Weitere Informationen entnehmen Sie auch dem Merkblatt Indirekte Teilliquidation.

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