Absichtserklärung beim Firmenverkauf

Die Absichtserklärung oder Letter of Intent (LOI) ist eine Möglichkeit, die einem Firmenverkauf zugrunde liegende Transaktionsstruktur sowie einzelne Bestimmungen und Konditionen zwischen zwei Parteien festzuhalten und so die Absicht zu bestärken, den Transaktionsprozess fortzusetzen.

Die Absichtserklärung ist gegenüber einem indikativen Kaufangebot oder Non-Binding-Offer (NBO) abzugrenzen. Denn beim indikativen Kaufangebot handelt er sich um eine einseitige Stellungnahme zu den wichtigsten Transaktionsparameter. Diese wird aber oftmals noch recht offengehalten und dient als erster Anhaltspunkt für den Unternehmensverkäufer, auf Basis dessen er sich entscheidet, mit welchem Interessenten er sich die Nachfolgeregelung vorstellen könnte und somit Ressourcen in den weiteren Transaktionsprozess stecken wird. Demgegenüber steht die Absichtserklärung, welche üblicherweise von beiden Parteien unterschrieben wird und die groben Eckwerte des noch zu erstellenden Kaufvertrages regelt. Obwohl das Dokument im Idealfall von beiden Vertragsparteien abgesegnet wird, wird die Absichtserklärung oftmals vom Käufer erstellt.

Die Absichtserklärung als Meilenstein im Transaktionsprozess

Die Vorteile einer Absichtserklärung liegen klar auf der Hand. Einerseits wird das Interesse der beiden Transaktionsparteien, einen Vertrag eingehen zu wollen, nochmals in schriftlicher Form festgehalten und schafft dadurch zusätzliches Vertrauen und Sicherheit auch hinsichtlich einer anschliessenden Due Diligence. Darüber hinaus erfordert eine solcher Letter of Intent von beiden Parteien, sich bereits früh im Transaktionsprozess mit vielen Punkten auseinanderzusetzen, die unterschiedlichen Standpunkte darzulegen und sich anzunähern. So wird sich denn letztlich der Kaufvertrag stark an der Absichtserklärung orientieren – besonders dann, wenn beide Parteien die Absichtserklärung unterschrieben haben. Auf alle Fälle hilft dieses Dokument, frühzeitig allfällige Deal Breaker zu identifizieren, so dass es am Schluss des Transaktionsprozesses dann kein böses Erwachen gibt.

Form und Gültigkeit

Von der Charakteristik her ist eine Absichtserklärung meist unverbindlich und wie auch der Kaufvertrag höchst individuell ausgestaltbar. Dennoch gibt es einige Grundwerte, die eine Absichtserklärung normalerweise enthält. Dabei können Bestimmungen wie Exklusivität, Vertraulichkeit, Rechtswahl oder die Folgen der Nichteinhaltung einer allfälligen Exklusivität als verbindlich erklärt werden. Grundsätzlich gilt: Je genauer und ausführlicher eine Absichtserklärung ausformuliert worden ist, desto weniger Missverständnisse entstehen.

Bei der Gewährleistung einer allfälligen Exklusivität empfiehlt es sich aus Verkäufersicht, diese zeitlich genau zu definieren und sich über den Unterschied zwischen einer Kauf- und einer Verhandlungsexklusivität bewusst zu sein. Gewährt man einem Interessenten eine Verhandlungsexklusivität, dann darf nicht mit weiteren Parteien während der Dauer der Exklusivität verhandelt werden. Dies führt dazu, dass man sich als Verkäufer in eine starke Abhängigkeit begibt und entsprechend die eigene Verhandlungsposition schwächt. Allerdings ist zudem die Einhaltung einer Verhandlungsexklusivität nur sehr schwer überprüfbar und kann unter Umständen auch Misstrauen zwischen den beiden Transaktionsparteien schüren. Demgegenüber steht die Kaufexklusivität, bei der zwar weiter mit anderen Parteien verhandelt werden kann, aber für eine bestimmte Dauer der Vertrag nur mit einem Interessenten abgeschlossen werden darf.

Obwohl es sich bei der Absichtserklärung um eine unterschriebene Vereinbarung handelt, entstehen durch einen Letter of Intent grundsätzlich keine einklagbaren Verpflichtungen. Eine Ausnahme bilden dabei Konventionalstrafen, welche beispielsweise beim Bruch einer Kaufexklusivität zum Zuge kommen.

Inhalt

Folgende Inhalte finden sich üblicherweise in einer Absichtserklärung, falls diese nicht schon vorher im Transaktionsprozess eingereicht wurden (z. B. in Form einer Vertraulichkeitsvereinbarung):

  • Vertragsparteien und Kaufobjekt
  • Preisdefinition inklusive Preisanpassungsklauseln
  • Zahlungskonditionen
  • Allfällige Kaufbedingungen (Resultat Due Diligence, Zusicherung üblicher Gewährleistungen etc.)
  • Umfang und Verfahren der Due Diligence
  • Zeitplan der weiteren Schritte
  • Allfällige Kauf- oder Verhandlungsexklusivität
  • Vertraulichkeitsvereinbarung
  • Anwendbares Recht
  • Kostenregelung
  • Befristung des LOI
  • Hinweis auf fehlende Bindungswirkung der Absichtserklärung
  • Hinweis auf bindende Klauseln
  • Weitere Bestimmungen

Fazit Absichtserklärung

In der Praxis hat es sich etabliert, dass Käufer und Verkäufer bereits früh im Transaktionsprozess eine schriftliche Zusammenfassung der bereits erzielten Einigungen und Regelungen für die Nachfolgeregelung festhalten. Dies muss nicht unbedingt in Form einer Absichtserklärung sein, sondern kann auch ein ausführlich ausformuliertes Kaufangebot sein, in welchem beide Transaktionsparteien ihre Wünsche und Bedürfnisse einbringen und auf eine gemeinsame Lösung hinarbeiten.

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