Gewährleistung beim Firmenverkauf

Dass bei den Verhandlungen beim Firmenverkauf gegensätzliche Positionen bezogen werden, ist hinlänglich bekannt. Besonders wenn es um den Verkaufspreis geht, könnten die Verhandlungspositionen unterschiedlicher nicht sein. Doch dies ist keineswegs die einzige Situation, wo der Unternehmensverkäufer und der potenzielle Nachfolger stark abweichende Auffassungen eines Vertragsgegenstandes haben können, wie z. B. bei der Gewährleistung beim Firmenverkauf.

Viel Gewährleistung – wenig Due Diligence?

Gewährleistungen stellen ein wichtiges Instrument der Verhandlungsführung zwischen den beiden Transaktionsparteien dar. Während der Käufer umfangreiche Gewährleistungen über alle möglichen Themenbereiche anstrebt, möchte der Verkäufer verständlicherweise seine Haftungsrisiken minimieren oder wenn möglich, ganz eliminieren. Grundsätzlich ist es daher eine Frage der Verhandlungsführung, welche Gewährleistungen und Garantien den Weg in den Kaufvertrag finden und wie breit gefasst diese sind. Untrennbar verknüpft mit der Frage der Gewährleistung ist die Due Diligence – die eingehende Prüfung des Unternehmens und dessen Unterlagen vor Unterzeichnung eines Kaufvertrages. Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass je umfangreicher die Gewährleistungen des Verkäufers im Kaufvertrag niedergeschrieben sind, desto kleiner fällt der Prüfungsaufwand des Käufers aus, er kann ja im Schadensfall immer noch Rückgriff auf den Verkäufer nehmen. Andererseits wird das Unternehmen wohl umso genauer geprüft, wenn keine tiefgreifenden Gewährleistungen im Kaufvertrag festgehalten sind. In diesem Fall nutzt der Käufer die Due Diligence um sich gegen mögliche Ansprüche von Dritten aus vergangener Geschäftstätigkeit so gut wie möglich abzusichern und daher sämtliche Unterlagen genaustens unter die Lupe zu nehmen. Auch hier ist im Einzelfall abzuschätzen, wo die Schwerpunkte gesetzt werden.

Die Transaktionsstruktur bestimmt den Umfang der Gewährleistung

Um den Umfang einer Gewährleistung zu definieren, muss die Transaktionsstruktur berücksichtigt werden. Wichtig dabei ist die Unterscheidung zwischen dem Share Deal und dem Asset Deal, da bei diesen beiden Transaktionen andere Problemkreise im Vordergrund stehen und somit andere Gewährleistungen vom Käufer angestrebt werden sollten.

Bezüglich eines Asset Deals sind generelle Aussagen über den Gewährleistungsumfang schwer zu treffen, da sich diese für jedes einzelne Aktivum gesondert stellen. Im Normalfall wird der Käufer eine Gewährleistung dafür haben wollen, dass sämtliche von ihm erworbenen Aktivposten unbeschädigt und vollumfänglich funktionstüchtig sind, sowie keine rechtlichen Mängel, weder dingliche noch obligatorische Belastungen, aufweisen.

Beim Share Deal gibt es trotz der obigen Einschränkungen einen Kernbestand von Gewährleistungen, der gleichsam als Standard bezeichnet werden kann und in praktisch jedem Kaufvertrag Anwendung findet. Dazu gehört insbesondere die Gewährleistung, dass keine offenen Forderungen von Seiten der Steuer- oder Sozialversicherungsbehörden aus der Zeit vor dem Vollzug gegen das Unternehmen bestehen oder absehbar sind. Diese Gewährleistung wird in der Regel auf einen Zeitraum von fünf Jahren ab Vollzugdatum angesetzt, weil die Verjährungsfrist für diese Forderungen grösstenteils ebenfalls fünf Jahre beträgt. Dadurch erspart man dem Käufer die Aufgabe, die gesamte Historie des Unternehmens bezüglich Steuern und Sozialabgaben zeitintensiv und umständlich zurückzuverfolgen und prüfen zu müssen. Ebenso wird meistens zugesichert, dass gegen die Firma keine Gerichts- oder Verwaltungsverfahren hängig sind. Falls der Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäfts und der Zeitpunkt des Verfügungsgeschäfts auseinanderfallen, wird der Verkäufer dem Käufer im Normalfall auch einen «normalen» Weiterbetrieb des Geschäfts sowie den Miteinbezug des Käufers in ausserordentliche oder schwerwiegende Managemententscheide für diesen Zeitraum zusichern müssen.

Weitere Themen, die in den Verhandlungen über Gewährleistungen normalerweise angeschnitten und festgelegt werden, sind unter anderem:

  • Haftungsobergrenzen
  • Haftungsbeschränkungen
  • Rüge- und Verjährungsfristen
  • Gezielte Gewährleistungsausschlüsse (bspw. Wandlung)

Der Transaktionsspezialist als Verhandlungsführer beim Firmenverkauf

Je nach Verhandlungsposition und -geschick der beiden Parteien fällt der Umfang der Gewährleistungen eher im Sinne der einen oder anderen Partei aus. Daher macht es durchaus Sinn, einen erfahrenen Transaktionsspezialisten mit der Verhandlungsführung zu beauftragen, damit man nicht unfreiwillig oder unnötig zu grosse Zugeständnisse bei der Abgabe von Gewährleistungen beim Firmenverkauf macht.

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