Stichtag, Unterzeichnung, Vollzug – Was denn nun?

Auf dem Zeitstrahl eines Firmenverkaufes sind verschiedene Meilensteine von Bedeutung. Worauf ist zu achten und was ist der Unterschied zwischen Stichtag, Kaufvertragsunterzeichnung und Vollzug? Wir räumen mit den verschiedenen Begrifflichkeiten auf:

Verzögerungen sind zu vermeiden

Wir erleben immer wieder, dass Verhandlungen künstlich hinausgeschoben werden, nur um dem Wunschdatum einer Partei zu entsprechen. Solche Verzögerungen sind unnötig, denn sobald sich die Parteien einig sind, kann ein Kaufvertrag mit zeitlich definierten Abläufen unterzeichnet werden. Hierzu ein Sprichwort: „Das Eisen soll geschmiedet werden, wenn es heiss ist“. Verzögerungen wirken sich vor allem auf Verkäuferseite nachteilig aus, weil:

  • andere Kaufinteressenten vertröstet werden müssen und somit das Risiko besteht, dass diese abspringen.
  • sich der Käufer jederzeit und ohne Kostenfolgen zurückziehen kann.
  • die Kaufpreisverhandlungen insbesondere bei negativer Geschäftsentwicklung wieder von vorne beginnen.

Jahresabschluss oder Zwischenabschluss?

In der Praxis werden sich Verkäufer und Käufer häufig unter dem Geschäftsjahr einig. Dies stellt in keiner Weise ein Problem dar, weil anstatt eines Jahresabschlusses jederzeit ein Zwischenabschluss erstellt werden kann.

  • Firmenverkauf: Der Stichtag
    Als Stichtag wird bei Unternehmenstransaktionen jener Tag bezeichnet, an dem Aktien, Stammanteilen oder Vermögenswerte auf den Käufer übertragen werden. Der Stichtag fungiert gleichzeitig als Bewertungsstichtag, weil per diesem Datum eine Stichtagsbilanz erstellt wird, welche zur finalen Kaufpreisermittlung dient.
  • Firmenverkauf: Das Verpflichtungsgeschäft (Unterzeichnung)
    Das Verpflichtungsgeschäft ist gleichbedeutend mit dem Akt der Kaufvertragsunterzeichnung (englisch: Signing) und begründet ein Schuldverhältnis zwischen den Parteien, welches sich auf eine künftige Leistung richtet. Der Verkäufer verpflichtet sich, dem Käufer seine Anteile oder Vermögenswerte zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen. Der Käufer verpflichtet sich, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen (OR 184 ff.). Es kann sein, dass zwischen oben genannter Verpflichtung und der tatsächlichen Erfüllung mehrere Monate liegen. Sei dies weil gewisse Bewilligungen eingeholt, Lizenzen überschrieben werden müssen oder schlicht die Kündigungsfrist des Käufers zu berücksichtigen ist. Es ist in jedem Fall ratsam, im Kaufvertrag eine Kaufpreisanzahlung sowie eine Konventionalstrafe (Sicherungsmittel für den Fall, dass der Vertrag nicht oder nicht richtig erfüllt wird) zu vereinbaren.
  • Firmenverkauf: Das Verfügungsgeschäft (Vollzug)
    Das Verfügungsgeschäft (auch Erfüllungsgeschäft sowie englisch: Closing) ist das Rechtsgeschäft, mit welchem die zugesicherten Leistungen gemäss vorstehendem Absatz erfüllt werden (bspw. das Eigentum tatsächlich übertragen wird). In der Regel geschieht dies gleichzeitig beziehungsweise werden die Leistungen Zug um Zug ausgetauscht (OR 184 Abs. 2).

Die terminliche Abfolge obenstehender Begrifflichkeiten kann je nach Zeitplan oder Kaufpreismechanismus unterschiedlich ausfallen. Auf die verschiedenen Möglichkeiten der Terminabfolgen gehen wir im Merkblatt Verpflichtung/Verfügung ein.

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