Aktivierung von Daten in der Bilanz

Daten sind in der heutigen Wirtschaftswelt von ungemeiner Bedeutung. Diese können, richtig angewandt, einen erheblichen Wettbewerbsvorteil darstellen. Damit sind aber immer auch Kosten verbunden, was die Aktivierung dieser Daten in der Bilanz als einen Aktivposten rechtfertigt.

Aktivierung von Daten gemäss dem Obligationenrecht

Unter bestimmten Bedingungen können den Daten einen bilanziellen Wert zugesprochen und diese somit in der Bilanz aktiviert werden. Der kostenorientierte Ansatz bildet die Grundlage für die Aktivierung von Daten als immaterielle Vermögenswerte.

Aktivierung von Daten gemäss dem Obligationenrecht

Damit eine Aktivierung von Daten in der Bilanz gemäss dem Schweizer Obligationenrecht (OR 959 Abs. 2) zulässig ist, müssen die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

  1. Die Daten müssen als Vermögenswert betrachtet werden.
  2. Das Unternehmen muss über die Daten verfügen.
  3. Die Daten müssen aus bereits stattgefundenen Ereignissen resultieren.
  4. Es muss mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet werden, dass die Daten in der Zukunft Einnahmen generieren.
  5. Die Daten müssen zuverlässig und transparent bewertet werden können, weshalb nur ein kostenorientierter Ansatz zulässig ist.

Sind diese Bedingungen (Vermögenswert, Verfügungsmacht, vergangene Ereignisse, wahrscheinlicher Mittelzufluss und verlässliche Bewertbarkeit) erfüllt, können die Kosten für die Erstellung und Pflege der Daten im laufenden Geschäftsjahr aktiviert werden.

Aktivierung von Daten gemäss den internationalen Rechnungsstandard

Doch nicht nur das Obligationenrecht lässt eine Aktivierung der Daten zu, sondern auch der internationale Rechnungslegungsstandard IFRS. Laut diesem (IAS 38) ist die Aktivierung von bewerteten Daten ebenfalls möglich, jedoch sind die Anforderungen strenger. Dabei müssen die folgenden Voraussetzungen kumulativ gegeben sein:

  1. Das Unternehmen muss umfassend über sämtliche Rechte an den Daten verfügen.
  2. Die Daten sind zwingend als Vermögenswerte zu klassifizieren.
  3. Die Daten unterliegen der uneingeschränkten Kontrolle des Unternehmens.
  4. Die Daten müssen aus vergangenen Ereignissen hervorgegangen sein.
  5. Der Wert bzw. der Nutzen der Daten muss zuverlässig geschätzt werden und monetär beziffert können.
  6. Die Kosten müssen klar nachvollziehbar sein; beispielsweise müssen Forschungs- und Entwicklungskosten separat erfasst werden, da nur die Entwicklungskosten aktivierbar sind.
  7. Kosten und zukünftige Erträge müssen mit hoher Wahrscheinlichkeit prognostizierbar sein.
  8. Die angefallenen Kosten müssen mit hoher Wahrscheinlichkeit verlässlich zuverlässig werden können.

Sind diese Bedingungen alle erfüllt, dann lässt auch der IFRS eine Aktivierung der Daten zu.

Fazit zur Bilanzierung von Daten

Die Bilanzierung von Daten bietet verschiedene Vorteile. Die Kosten für die Datenbeschaffung und -verwertung fliessen nicht sofort in die Erfolgsrechnung ein, sondern werden über die Jahre abgeschrieben. Dadurch kann der Unternehmenserfolg gezielt beeinflusst werden, was zu höheren Gewinnen oder geringeren Verlusten führen kann. Zudem erhöht die Bilanzierung das Eigenkapital und damit die Eigenkapitalquote, was sich positiv auf die Bonität des Unternehmens auswirkt. Diese Punkte sind vor allem dann höchst relevant, wenn ein Unternehmenswert im Zuge einer Nachfolgeregelung erarbeitet und gestützt werden muss.

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