Kaufvertrag bei der Nachfolgeregelung

Jede erfolgreiche Nachfolgeregelung endet mit dem Abschluss eines Kaufvertrages. Vorab stellt sich jedoch oft die Frage: «Wie ist der Vertrag zu klassifizieren und wie gestalte ich den Unternehmenskaufvertrag?» Rechtlich gesehen ist der Kaufvertrag ein Verpflichtungsgeschäft, das beide Parteien zur Erfüllung ihrer Pflichten bindet. Die Hauptpflicht des Käufers besteht in der Zahlung des vereinbarten Kaufpreises, während der Verkäufer verpflichtet ist, dem Käufer das Eigentum am Kaufgegenstand zu übertragen. Grundsätzlich gilt Vertragsfreiheit, doch aus Beweis- und Dokumentationsgründen werden Verträge für komplexere Vorgänge in der Praxis schriftlich festgehalten und unterzeichnet (Signing). Die Entrichtung des Kaufpreises sowie die Eigentumsübertragung werden als Verfügungsgeschäft (auch Vollzug oder Closing) bezeichnet. Zudem stellt der Kaufvertrag das verbindliche Ergebnis der Verhandlungen der Parteien dar.

Rechtliche Grundlage des Kaufvertrags

Der Kaufvertrag ist ein vollkommen zweiseitiger Vertrag und basiert auf dem Austausch von Leistung und Gegenleistung. Jeder Kauf, der weder ein Grundstück noch ein im Grundbuch eingetragenes Recht betrifft, gilt gemäss OR Art. 187 als Fahrniskauf. Beim Firmenverkauf ist zwischen dem Verkauf von Gesellschaftsanteilen in Form von Aktien oder Stammanteilen (Share Deal) und der Übertragung einzelner Aktiv-, Passivposten sowie allfällige Vertragsverhältnisse (Asset Deal) zu unterscheiden. Die Bestimmung des Kaufgegenstandes ist bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen unkompliziert, da hierbei die Aktien oder Stammanteile das Kaufobjekt darstellen. Beim Asset Deal werden die einzelnen Aktiven, Passiven und Vertragsverhältnisse des Unternehmens indirekt auf den Erwerber übertragen.

Vor dem Kauf möchte sich der Käufer nicht nur über den Kaufgegenstand, sondern auch über dessen wirtschaftlichen Wert informieren. Zu diesem Zweck wird das Unternehmen einer Prüfung auf finanzielle, rechtliche und betriebswirtschaftliche Aspekte unterzogen. Wesentliche Risiken werden im Kaufvertrag durch Gewährleistungen und Zusicherungen des Verkäufers abgedeckt. Dazu gehören insbesondere Zusicherungen zu Steuern und Abgaben, zur Buchführung sowie zu betrieblichen Vermögenswerten. Da die Bestimmungen des Obligationenrechts zum Fahrniskauf nicht auf Unternehmenskäufe zugeschnitten sind, werden diese regelmässig ausgeschlossen und durch spezifische Vereinbarungen ersetzt. Neben den Gewährleistungen und Zusicherungen müssen insbesondere die Prüfungs- und Rügeobliegenheiten an den Umfang und die Komplexität von Unternehmenstransaktionen angepasst werden.

Vertragspunkte und Aufbau

Grundsätzlich sollte der Kaufvertrag nur verbindliche Vertragspunkte enthalten. Von einem bindenden Kaufvertrag sind rechtlich unverbindliche Absichtserklärungen (Letter of Intent) und Angebote (Non-Binding Offer) zu unterscheiden, die häufig im Vorfeld ausgetauscht werden und einen ersten Rahmen für die weiteren Verhandlungen bieten. Bindende Vorverträge sind bei Firmenübernahmen selten und nicht zu empfehlen, da sie einzelne Vertragspunkte festlegen und den Verhandlungsspielraum im endgültigen Hauptvertrag einschränken.

Zu den wesentlichen Vertragspunkten (Checkliste wichtigste Inhalte Unternehmenskaufvertrag) gehören die Parteien, der Vertragsgegenstand sowie der Kaufpreis und die Zahlungskonditionen. Zudem müssen die Gewährleistungen und Zusicherungen, die Rechtsbehelfe bei deren Verletzung sowie abschliessende Bestimmungen wie das anwendbare Recht und der Gerichtsstand festgelegt werden. Bei Vertragsklauseln mit erhöhtem Konfliktpotenzial, wie beispielsweise variablen Kaufpreis-Komponenten, sollten ergänzende Regelungen zur Beilegung von Streitigkeiten in den Vertrag aufgenommen werden.

Die nachstehenden Übersichten zeigen jeweils fünf Do’s und Don’ts für Unternehmenskaufverträge:

Kaufvertrag: Do’s bei der Erstellung

  1. Konditionen, einschliesslich Kaufgegenstand, Kaufpreis und Zahlungskonditionen, klar definieren und sicherstellen, dass sie das kommerzielle Verständnis der Parteien korrekt widerspiegeln.
  2. Den Katalog von Zusicherungen und Gewährleistungen auf die Verhandlungen und die Due Diligence abstimmen, sodass die Interessen beider Parteien angemessen und transparent dargestellt werden.
  3. Handlungen oder Bedingungen, die vor dem Abschluss erfüllt sein müssen (z. B. Genehmigungen, Dividendenauszahlungen oder Finanzierungsnachweise), eindeutig und präzise beschreiben.
  4. Relevante Rechte und Pflichten der Parteien umfassend erfassen. Handlungen und Unterlassungen nach dem Abschluss, wie die Einarbeitung, die Kommunikation, Geheimhaltungspflichten und Wettbewerbsverbote, ausdrücklich im Vertrag festlegen.
  5. Einen Streitbeilegungsmechanismus unter Einbeziehung eines privaten und unabhängigen Schiedsgutachters vorsehen.

Kaufvertrag: Don’ts bei der Erstellung

  1. Wesentliche Vertragspunkte weglassen oder unvollständig darstellen.
  2. Unklare oder missverständliche Formulierungen verwenden, die zu Verwirrungen und Konflikten führen können.
  3. Die geschäftlichen und privaten Steuerfolgen einer Transaktion ignorieren.
  4. Den Prozess unsystematisch angehen und nicht alle relevanten Szenarien im Vertrag berücksichtigen.
  5. Die zukünftigen Auswirkungen der Transaktion auf die Eigentümer sowie auf das Unternehmen und dessen Strategie nicht beachten.

Fazit

Unternehmenskaufverträge müssen individuell an die spezifischen Voraussetzungen und Bedürfnisse angepasst werden. Sie entstehen im Rahmen des Verkaufsprozesses und bilden den rechtlich bindenden Abschluss der Verhandlungen bei der Nachfolgeregelung. Es gibt jedoch einige allgemeine Grundregeln, die immer gelten. Trotz der Vielzahl an Details sollte stets das Gesamtbild im Auge behalten werden. Während insbesondere bei den kommerziellen Punkten wie Kaufpreis, Zahlungsmodalitäten, Kaufpreisanbindung etc. ein Transaktionsspezialist (Business Broker) hinzugezogen werden sollte, empfiehlt es sich bei den Detailverhandlungen des Kaufvertrages eine auf Nachfolgeregelungen bzw. M&A spezialisierte Anwaltskanzlei hinzuzuziehen.

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