Neue Vorschriften für Handelsregister

Ab dem 1. Januar 2021 gelten in der Schweiz neue Vorschriften für das Handelsregister. Das hat der Bundesrat entschieden. Damit an der geplanten zentralen Datenbank weitergearbeitet werden kann, treten die Bestimmungen dazu bereits am 1. April 2020 in Kraft.

Im Handelsregister können sich Geschäftspartner oder Gläubiger über die rechtlichen Verhältnisse in einem Unternehmen informieren. Dieses erleichtert damit den Geschäftsverkehr und stärkt die Rechtssicherheit – auch bei der Nachfolgeregelung.

Bisher wurden die im Handelsregister aufgeführten Personendaten dezentral erfasst, wie es in der Mitteilung vom Bundesrat heisst. Damit war es faktisch nicht möglich, landesweit festzustellen, welche Personen in welcher Funktion oder mit welcher Zeichnungsberechtigung bei verschiedenen Rechtseinheiten eingetragen sind. Eingetragene Personen sollen mit der neuen Regelung künftig landesweit identifiziert werden können. Dies setzt eine zentrale Datenbank voraus, welche sich zurzeit im Aufbau befindet. Um die Weiterarbeit daran zu ermöglichen, treten die nötigen Bestimmungen im Obligationenrecht und in der Handelsregisterverordnung vorzeitig in Kraft, nämlich zum 1. April 2020 hin.

Künftig wird im Handelsregister immer die AHV-Versichertennummer verwendet, um natürliche Personen zu identifizieren. Ab 1. Januar 2021 gelten zudem neue Gebühren für das Handelsregister. Damit werde die Wirtschaft um rund 14 Millionen Franken im Jahr entlastet, stellt der Bundesrat in Aussicht.

Die Vorlage für die Modernisierung des Handelsregisters verabschiedete das Parlament vor drei Jahren. In der revidierten Handelsregisterverordnung werden unter anderem Empfehlungen umgesetzt, die die Eidgenössische Finanzkontrolle zur Datenzuverlässigkeit des Handelsregisters abgegeben hatte.

Insgesamt betrachtet wurde die Handelsregisterverordnung verschlankt und auf Ausführungsbestimmungen beschränkt. Darüber hinaus wurde die Registersperre auf Verordnungsstufe abgeschafft.

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