Steuerfolgen beim Inhaber-Kontokorrent – Teil 2

Im ersten Teil dieser Blog-Serie wurde dargestellt, welche Steuerfolgen es bei Schulden des Inhabers gegenüber der Firma hinsichtlich eines Firmenverkaufs zu beachten gilt. Dieser Blogbeitrag (Teil 2) beschäftigt sich nun mit den Schulden der Firma gegenüber dem Inhaber.

Kontokorrentkredit bzw. Darlehen an die Firma

Erfahrungsgemäss verfügen inhabergeführte Unternehmen oftmals über Kontokorrente oder Darlehen vom Inhaber. Üblicherweise werden so Liquiditätsengpässe des Unternehmens überbrückt oder notwendige Investitionen getätigt. Fremdes Kapital ist teuer und zieht eine gewisse Abhängigkeit nach sich, weshalb es Firmeninhaber bevorzugen, ihnen zustehendes Kapital entweder im Unternehmen zu belassen (bspw. Erhöhung Kontokorrent durch Verzicht auf Lohnauszahlung) oder neues Kapital in die Firma einzubringen (bspw. in Form eines Darlehens oder einer Kapitalerhöhung).

Fremdkapital vs. Eigenkapital: die Unterschiede

Der Inhaber kann somit entweder Fremdkapital (Kontokorrent / Darlehen) oder Eigenkapital (Kapitalerhöhung) in die Firma einbringen. Folgende Unterschiede bestehen:

  • Vorteil von Fremdkapital: Die Gesellschaft kann den Zins auf dem Darlehen als Zinsaufwand vom Gewinn in Abzug bringen. Somit verringert sich die Gewinnsteuer. Für den Inhaber ist der erhaltene Zins einkommenssteuerpflichtig.
  • Eigenkapital: Anstelle eines Zinses wird die Dividende ausgeschüttet, was bei der Gesellschaft zur Verrechnungssteuerpflicht führt. Für den Inhaber bedeutet dies eine wirtschaftlichen Doppelbelastung, da der ausgeschüttete Gewinn (Dividende) beim Unternehmen der Gewinnsteuer und beim Inhaber der Einkommenssteuer unterliegt. Allerdings wird die Dividende beim Inhaber privilegiert besteuert (DBG 20 Abs. 1bis) und ist auf Bundesebene im Umfang von 60% steuerbar.

Zu beachtende Punkte beim Darlehen an die Firma

Obwohl Fremdkapital die einfachere und günstigere Variante zu sein scheint, gibt es einige Punkte zu beachten, die zu Problemen führen können.

1. Überhöhter Darlehenszins

Der häufigste anzutreffende Fall ist, dass der Darlehenszins an den Inhaber über dem marktüblichen Zinsniveau liegt. Die maximal zulässige Verzinsung wird jährlich von der Eidgenössischen Steuerverwaltung festgelegt. Werden den Inhabern überhöhte Zinsen gewährt, so werden diese als geldwerte Leistung betrachtet.

  • Folge: Nachträgliche Verrechnungssteuerpflicht der Firma auf die bezahlten Zinsen

2. Fremdkapital als verdecktes Eigenkapital

Bei einem im Vergleich zum Eigenkapital hohen Fremdkapital-Bestand in Form von Kontokorrent oder Darlehen vom Inhaber kann sich bei der Steuerbehörde die Frage des verdeckten Eigenkapitals stellen. Im Kreisschreiben Nr. 6 der ESTV ist die maximale Obergrenze für Inhaber-Fremdkapital festgelegt. Werden die Richtlinien nicht erfüllt, so kann ein Teil des Inhaber-Darlehens als Eigenkapital qualifiziert werden. Die Folgen sind:

  • Die Zinsen auf dem als Eigenkapital qualifizierten Anteil können nicht mehr im Aufwand verbucht werden, was die Gewinnsteuer bei der Gesellschaft erhöhen kann.
  • Die bezahlten Zinsen werden wie Dividenden behandelt, was bei der Firma eine Verrechnungssteuerpflicht auslöst.

3. Nachrangigkeit im Konkursfall

Im Konkursfall können Inhaber-Darlehen als verdecktes Eigenkapital taxiert werden. Es wird nämlich argumentiert, dass in einer Krisenzeit vom Inhaber eingebrachtes Kapital nur ein Aufschub des bevorstehenden Konkurses darstellt und das Kapital grundsätzlich Eigenkapitalcharakter hat. Ausserdem würden mit diesem Vorgehen andere Fremdkapitalgeber schlechter gestellt.

  • Folge: Umqualifizierung von Fremdkapital in Eigenkapital, weshalb die Forderung des Inhabers erst nach allen anderen Gläubigern (Fremdkapitalgebern) bedient wird.

Kontokorrentkredit beim Firmenverkauf

Im Rahmen der Unternehmensnachfolge fallen dieser Thematik weitere Aspekte zu:

  • Hohe Kontokorrentbestände bzw. Inhaber-Darlehen auf der Passivseite können beim Käufer die Frage aufkommen lassen, ob die Liquiditätssituation der Firma gesund ist. Denn einige Inhaber versuchen mit dem Stehenlassen des Kapitals oder Einbringen von neuem Kapital einen Liquiditätsengpass zu überbrücken.
  • Grundsätzlich übernimmt der Käufer bei einem Share-Deal sämtliche Aktiven und Passiven des Unternehmens. Die Schulden der Firma gegenüber dem ehemaligen Inhaber bleiben – sofern nichts anderes vereinbart wird – auch nach erfolgtem Verkauf bestehen. Da Inhaber-Darlehen eine spezielle Form von Fremdkapital sind und teilweise eher Eigenkapitalcharakter haben (Risikokapital), sollte mit dem Inhaberwechsel auch die Rückzahlung oder der Fortbestand genau geregelt werden.
  • Inhaber-Darlehen können im Verkaufsfall durchaus auch interessant sein, da sie vom Inhaber zwecks Kaufpreisfinanzierung stehen gelassen werden können.
  • Inhaber-Kontokorrente bzw. Inhaber-Darlehen können einen enormen Einfluss auf die des Unternehmens haben. Es lohnt sich also, Schulden der Firma gegenüber dem Inhaber bereits bei der Kaufpreisgestaltung (Preisanbindung) miteinzubeziehen, damit zu einem späteren Zeitpunkt keine Deal-Killer entstehen können.
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