Steuerfreier Kapitalgewinn beim Firmenverkauf

Beim Verkauf von Unternehmen ist die Steuerthematik allgegenwärtig, weshalb es einiges zu beachten gibt. In diesem Beitrag geht es um den steuerfreien Kapitalgewinn aus der Veräusserung von Privatvermögen, sprich den Verkauf von privat gehaltenen Stammanteilen oder Aktien. Aber Vorsicht, je nach Konstellation des Unternehmens, Transaktionsstruktur oder zukünftiger Rolle des Eigentümers, können Teile des Verkaufspreises durch die Steuerbehörde in steuerbares Einkommen umqualifiziert werden. Um unerwartete Steuerrechnungen zu vermeiden, ist bei den drei nachfolgenden Gegebenheiten Vorsicht geboten.

1. Umwandlung einer Einzelfirma in eine Kapitalgesellschaft

Kapitalgesellschaften sind eigenständige Rechts- und Steuersubjekte und werden als solche besteuert. Bei Personengesellschaften, wie der Einzelfirma, sind die Unternehmer selber steuerpflichtig. Das heisst, der selbständig erwerbende Eigentümer der Einzelfirma muss bei einem allfälligen Verkauf seiner Einzelfirma (Asset-Deal: Verkauf einzelner Assets) Steuern entrichten. Die Leser, die jetzt an eine kurzfristige Umwandlung der Einzelfirma in eine Kapitalgesellschaft vor dem Verkauf denken, müssen an dieser Stelle leider enttäuscht werden. Denn nach der Umwandlung muss eine gesetzlich vorgeschriebene Sperrfrist von 5 Jahren eingehalten werden (Art. 19 Abs. 2 DBG resp. Art. 22 Abs. 2 StG). Wird die Kapitalgesellschaft also innerhalb dieser Sperrfrist verkauft, so werden die überführten stillen Reserven rückwirkend auf den Zeitpunkt der Umwandlung besteuert.

Je nach Unternehmensgrösse und Struktur lohnt sich somit eine frühzeitige Planung respektive Umwandlung einer Einzelfirma in eine Kapitalgesellschaft hinsichtlich des Unternehmensverkaufs.

2. Kaufpreiszahlung nach dem Vollzug und Konkurrenzverbot

Je nach Transaktionsstruktur kann es vorkommen, dass ein Teil des Kaufpreises erst nach Übertragung der Unternehmensanteile vom Käufer bezahlt wird. Achtsamkeit ist nun geboten, wenn zugleich auch noch ein Konkurrenzverbot vereinbart wird, was einem Verkäufer konkurrenzierende Tätigkeiten in einer gewissen Region, für einen bestimmten Zeitraum verbietet. Diese Kombination aus Kaufpreiszahlung nach dem Vollzug mit der Vereinbarung eines Konkurrenzverbots kann insofern Steuerfolgen mit sich ziehen, als dass sich die Steuerbehörde die Frage stellt, ob die Beträge als Entschädigung für die Einhaltung des Konkurrenzverbotes (sogenannte Karenzentschädigung) bestimmt sind. Falls dies aus der Analyse der Kaufverträge hervorgeht, würde die Steuerbehörde die entsprechenden Beträge in steuerbares Einkommen umqualifizieren, was wiederum eine Steuerkonsequenz zur Folge hätte. Bei der Ausarbeitung von Konkurrenzverboten, respektive Kaufpreismechanismen und -modalitäten ist es daher ratsam auf die Formulierung zu achten.

3. Weiterbeschäftigung des Verkäufers im Unternehmen nach erfolgtem Verkauf

Nach einem Verkauf besteht für einen Verkäufer die Möglichkeit, gleich aus dem Unternehmen auszutreten oder im verkauften Unternehmen weiterzuarbeiten (eventuell zu einem geringeren Pensum). Letzteres steigert beim Käufer das Vertrauen und gibt ihm Sicherheit, weil der ehemalige Eigentümer weiterhin zur Verfügung steht und damit die Entwicklung des operativen Geschäfts mitprägt.

In der Regel wird diese weitere Beschäftigung des Verkäufers in Form eines separaten Arbeitsvertrags geregelt. Achtsamkeit ist dabei bei der Ausgestaltung dieser Verträge geboten. Ein besonderes Augenmerk sollte auf die entgeltliche Entschädigung gelegt werden. Liegt der Lohn für die zukünftige Tätigkeit unter dem, welcher der Verkäufer vor dem Unternehmensverkauf hatte und hält er auch dem Branchenvergleich nicht stand, so könnte die Steuerbehörde hier von einer «versteckten» Entschädigung im Rahmen des Kaufpreises ausgehen. Aus Sicht der Behörden wir also ein Teil des Kaufpreises als Entschädigung für die zukünftige Tätigkeit des Verkäufers entrichtet, welcher eigentlich der Einkommenssteuer unterstehen würde. Zusätzlich müssten auf diesem Lohn auch die entsprechenden Sozialabgaben entrichtet werden.

Fazit Steuern und steuerfreier Kapitalgewinn beim Unternehmensverkauf

Kapitalgewinne aus der Veräusserung von beweglichem Privatvermögen sind gemäss Gesetzgebung grundsätzlich steuerfrei. Den oben erwähnten Gegebenheiten ist jedoch besondere Beachtung zu schenken, damit ungeahnte Steuerkonsequenzen verhindert werden können. Inwieweit und wie hoch allfällige Tatbestände Steuern zur Folge haben könnten, hängt nicht zuletzt von der kantonalen Steuerverwaltung und vom jeweiligen Steuerkommissär ab.

Schliesslich ist es lohnenswert, für solche diffizilen Themen einen transaktionserfahrenen Berater beizuziehen, der sich mit den Stolpersteinen im Bereich der Steuern auskennt.

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