Weiterbeschäftigung im Unternehmen nach dem Firmenverkauf

Dass nach dem erfolgten Vollzug (Closing) der Verkäufer direkt aus dem Unternehmen ausscheidet, ist bei KMU-Transaktionen oft nicht der Fall. Meist verbleibt er zumindest für eine gewisse Übergabezeit im Unternehmen, um eine reibungslose Übergabe sicherzustellen. Dies hat besonders dann einen enormen Stellenwert, wenn im Betrieb eine hohe Inhaberabhängigkeit besteht. Allerdings kann es durchaus vorkommen, dass nach dem Firmenverkauf eine Weiterbeschäftigung der ehemaligen Inhaberschaft angestrebt wird, die über die Übergabezeit hinausgeht. Dabei sind einige Dinge zu beachten, besonders wenn die Weiterbeschäftigung an gewisse Bedingungen geknüpft sind.

Steuerfreier Kapitalgewinn: echter Kapitalgewinn vs. Steuerumgehung

Eine Privatperson, die Aktien oder Stammanteile verkauft und dabei einen Gewinn erzielt, hat dank der Bestimmungen in Artikel 16, Absatz 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) bzw. Artikel 7, Absatz 4, lit. b des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) keine Steuerfolgen zu befürchten, denn der steuerfreie Kapitalgewinn kommt zum Tragen. Daher prüfen Steuerämter sorgfältig, ob es sich bei einem Sachverhalt um einen Kapitalgewinn oder um eine Steuerumgehung handelt. Insbesondere bei komplexen Rechtsgeschäften wie Unternehmensverkäufen wird besonders genau hingeschaut. Eine Situation, die den Grundsatz des steuerfreien Kapitalgewinns durchbricht, ist die indirekte Teilliquidation, bei der es um die Umgehung von Dividendenausschüttungen geht.

Steuerfreier Kapitalgewinn als Salärbestandteil bei der Weiterbeschäftigung

In einem wegweisenden Urteil (Bundesgerichtsentscheid 2C 618/2014) hat das oberste Gericht der Schweiz wichtige Kriterien festgehalten, die bei der steuerlichen Qualifikation des Kaufpreises massgebend sind. In dem konkreten Fall ging es um den Verkauf einer Aktiengesellschaft, die Finanzdienstleistungen anbot. Der Kaufpreis wurde in mehreren Tranchen bezahlt, wobei die Auszahlung der einzelnen Tranchen unter anderem davon abhängig war, dass der Verkäufer der Anteile bei Fälligkeit der Zahlung noch bei dem Unternehmen angestellt war. Die letzte Tranche der Kaufpreiszahlung war zudem an ein Umsatzziel des Unternehmens gekoppelt. Das Bundesgericht entschied, dass der im Kaufpreis realisierte Goodwill des Unternehmens offensichtlich eng mit arbeitsvertragsrechtlichen Komponenten des Verkäufers verbunden war und erst durch diese entstand. Aus wirtschaftlicher Sicht erschien der Goodwill als eine «Kombination von Antrittsgeld und Treueprämie» und wurde dadurch als Salärbestandteil zugunsten des Verkäufers qualifiziert. Folglich wurde der Gewinn aus dem Aktienverkauf als unselbständiges Erwerbseinkommen qualifiziert und war zu versteuern.

Dieses Urteil hat für Aufsehen gesorgt. Denn es hat Klarheit geschaffen, wie der Kaufpreis bei einer Weiterbeschäftigung strukturiert sein darf. Ebenso ist es üblich, dass Teile des Kaufpreises erst nach dem Eigentumsübergang ausbezahlt werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind (z. B. in Form eines Earn-out). Gemäss dem oben erwähnten Bundesgerichtsentscheid bewegen sich Unternehmensverkäufer steuerlich gesehen auf dünnem Eis, wenn beide Sachverhalte in der Transaktion gegeben sind.

Fazit zur Weiterbeschäftigung nach dem Unternehmensverkauf

Für die Praxis lässt sich aus diesem Bundesgerichtsentscheid folgern, dass man Kaufpreis und die Weiterbeschäftigung des Verkäufers im Angestelltenverhältnis bei Transaktionen wirtschaftlich strikt getrennt behandeln sollte. Das heisst konkret:

  • Zukünftige Kaufpreiszahlungen im Rahmen eines Earn-outs sollten an realistischen Zahlen orientiert und nicht zu leicht zu erreichen sein, damit das Earn-out nicht als versteckte Lohnzahlung qualifiziert wird.
  • Der Verkäufer sollte auch nach dem Verkauf ein marktübliches Gehalt bzw. Honorar beziehen.
  • Nicht nachvollziehbare Änderungen an der Lohnpolitik des Inhabers sollten in den Jahren vor dem Unternehmensverkauf vermieden werden (z. B. plötzlicher Verzicht auf Bonuszahlungen, um dann die «schwerere» Gesellschaft im Rahmen einer indirekten Teilliquidation steuerfrei zu verkaufen).
  • Wenn der Verkäufer für die Einhaltung einer Konkurrenzverbotsklausel entschädigt werden soll, dann hat dies separat vom Kaufpreis und in einer nachvollziehbaren Höhe zu geschehen.

Rechtssicherheit bei der Weiterbeschäftigung schaffen

Im Zweifelsfall sollte vor dem Unternehmensverkauf auf die Hilfe eines erfahrenen Transaktionsberaters zurückgegriffen werden. Diese Spezialisten kennen die Gesetze und wissen, wie eine Transaktion strukturiert werden muss, um Rechtssicherheit bei einer Weiterbeschäftigung nach dem Firmenverkauf zu schaffen.

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